Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkauf- und Lieferbedingungen
der Ru-Pe Sonnenschutz und Bauelemente GmbH (Ru-Pe)
§1 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben.Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, Anzahlung des Kunden oder durch Auftragsdurchführung zustande.
§2 Preise und Zahlung
(1) Die Zahlung des Entgeltes hat ausschließlich auf die umseitig genannten Konten zu erfolgen.
(2) Sofern nicht anders vereinbart wird, ist das Entgelt für die Leistung der Ru-Pe am Tag der Leistung oder Montage fällig. Verspätete Zahlungen lösen die gesetzliche Verzugsfolge aus.
§3 Lieferzeit
Angabender Lieferzeit verstehen sich, wenn nicht anders schriftlichvereinbart ist, als unverbindlich. Verzögerungen der Lieferung wegen verspäteter Lieferung des Herstellers oder sonstiger Zulieferer an Ru-Pe oder zufälligen Untergang der zu liefernden Sache hat die Ru-Pe nicht zu vertreten.
§4 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
§5 Gewährleistung und Mängelrüge, Haftung
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der Ru-Pu zu rügen.
(2) Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Ru-Pe ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählten Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mir unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
(3 )Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Ru-Pe die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(4) Die Ru-Pe haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschrängungen uneingeschränkt für Schädenan Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreternoder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreteroder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(5) Die Ru-Pe haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde, soweit diese Fahrlässigkeit der Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Ru-Pe im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1-3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen bestimmt sich nachden entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
§6 allgemeine Hinweise zum Einbau von Bauelementen
(1) Die Ru-Pe weist darauf hin, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag noch anfallenden Elektroarbeiten an Rollläden oder Markisen etc. von ihr aus rechtlichen und versicherungstechnischen Gründen nicht ausgeführt werden können.
(2) Erhöht sich der Montageaufwand über das bei der Vorbesichtigung oder dem Aufmass festgestellte Maße hinaus, wird der Kundenentsprechend informiert und wird im Nachweis abgerechnet.
(3) Sollen beim Kunde alte Kunststoff-, Aluminium- oder Holzfenster ganz oder teilweise ersetzt werden, weist die Ru-Pe darauf hin, dass mit den neu gelieferten Elemente eine 100prozentige Übereinstimmung (Farbe, Profilart oder genereller optischer Eindruck) nicht gewährleistet werden kann.
(4) Sollten Beschädigungen, etwa an Fliesen im Küchen-, Bad- oder Balkonbereich, beim Einbau der von der Ru-Pe gelieferten Elemente unvermeidlich sein, erklärt sich der Kunde mit dem Einbau gleichwohl einverstanden.
(5) Der Kunde hat die Ru-Pe über den Einbau hindernde oder einschränkende denkmalschützende Vorschriften zu unterrichten. Außerdem hat der Kunde notwendige öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen (etwa einer Wohnungseigentümergemeinschaft) für die Baumaßnahmen zu beschaffen.
(6) Vor der Montage werden die Laufwege und der Boden vor dem Montagebereich ausgelegt. Für alle anderen Abdeckarbeiten ist der Bauherr verantwortlich.
(7) Vom Bauherrn ist Baufreiheit zu schaffen.
§7 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt